In Deutschland sind die lichten Treppenbreiten durch die DIN 18065 geregelt. In der Schweiz gibt es keine so klare Regelung, jedoch orientiert sich die Schweiz an der DIN-Norm und regelt vor allem in der SIA 500 die Treppenbreite bei öffentlich zugänglichen Gebäuden, also Gebäude mit Publikumsverkehr. So schreibt die SIA 500 folgenden Richtwert vor: Treppenlauf mind. 1,2 m Breite und bereits ab 2 Stufen beidseitige Handläufe. Für Flucht- und Rettungswege gelten häufig zusätzliche Vorgaben (z.B. durch VKF/Feuerpolizei) die in vielen Fällen Breiten grösser als 1.2m vorsehen. Diese sind jedoch separat in den kantonalen Bauvorschriften geregelt und hängen von Nutzung, Kapazität und Personenbelegung ab.
Auch die bfu regelt in ihrer Fachbroschüre Treppen unter 3. die Feuerpolizeilichen Aspekte – hier der Auszug