Müssen Treppen in neu sanierten genehmigungspflichtigen Bauten – wie bei den Beispielbildern – beidseitige Handläufe haben, wie die Norm schreibt. Wir haben nachgefragt und folgende Auskunft erhalten.

Sehr geehrter Herr Schmid
Besten Dank für Ihre Anfrage. Ich kann dazu aus rechtlicher Sicht Folgendes antworten:
Treppenhandläufe ermöglichen bzw. erleichtern insbesondere Menschen mit einer Behinderung, älteren Menschen oder Menschen mit Gleichgewichtsproblemen das Begehen von Treppen. Die Anbringung von Treppenhandläufen ist jedoch für öffentlich zugängliche Bauten und Mehrfamilienhäuser im kantonalen / kommunalen Baurecht nicht durchwegs vorgeschrieben.
Am 1.1.2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft getreten. Es bezweckt, Menschen mit einer Behinderung den Zugang zu einer Baute oder Anlage ohne Hindernisse zu ermöglichen. Das BehiG gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, nicht jedoch für alle Wohnbauten; im Geltungsbereich des BehiG liegen nur Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten. Werden die soeben genannten Arten von Bauten / Anlagen neu gebaut oder erneuert, so kommt das BehiG nur dann zur Anwendung, wenn diese Bauvorhaben einer Baubewilligung bedürfen. Das BehiG und die Behindertengleichstellungsverordnung regeln dabei auf eidgenössischer Ebene nur die Frage, wo bzw. ob hindernisfrei gebaut werden muss.
Die Kantone und Gemeinden haben diese Vorschriften im Sinne eines Minimalstandards zu beachten, d.h. sie dürfen durchaus noch schärfere Vorschriften erlassen, nicht jedoch weniger weit gehende. Die kantonalen und viele kommunale Bauerlasse enthalten zahlreiche Detailbestimmungen dazu.
Die Frage, wie hindernisfreie Treppen in öffentlich zugänglichen Bauten (z.B. Schulen, Restaurants, Verkaufsgeschäften) aber auch in Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten gestaltet werden müssen, wird nicht durch das BehiG geregelt, sondern in technischen Normen, insbesondere in der sia-Norm 500. Diese Norm ist seit dem 1.1.2009 in Kraft und massgebend für Bauten, für welche hindernisfreies oder behindertengerechtes Bauen von Bund, Kanton, Gemeinde oder Bauherrschaft vorgeschrieben ist. Sie konkretisiert insbesondere unbestimmte Gesetzesbegriffe, welche in den entsprechenden Artikeln des kantonalen / kommunalen Rechts enthalten sind. Die Anforderungen an die Hindernisfreiheit der Treppen werden in dieser Norm je nach Art und Weise der Gebäudenutzung unterschiedlich geregelt.
- Für Treppen in öffentlich zugänglichen Bauten und in Mehrfamilienhäusern existieren verschiedene gesetzliche Vorschriften, Richtlinien und technische Normen. Darin wird die Anbringung von Treppenhandläufen in dieser Art Baute nicht generell vorgeschrieben. Jeder Fall muss konkret beurteilt werden.
- Wenn es im von Ihnen geschilderten Fall um ein Mehrfamilienhaus mit mehr als acht Wohneinheiten handelt, dann wäre dieses Gebäude, wenn es nach dem 1.1.2004 erstellt oder erneuert worden ist, im Geltungsbereich des BehiG (vorausgesetzt, dass das Bauvorhaben einer Baubewilligung bedurfte bzw. bedarf). Die entsprechenden technischen Normen regeln, wie die Treppen hindernisfrei gestaltet werden müssen.
- Wenn es sich beim Mehrfamilienhaus dagegen um ein Gebäude handelt, das vor dem 1.1.2004 erbaut und bewilligt worden ist und heute nicht mittels einer Bewilligung erneuert werden soll, dann geniesst dieses Gebäude grundsätzlich einen Bestandesschutz. Rechtliche Vorschriften, welche direkt zu einer Anpassung an den geänderten Stand der Technik verpflichten, existieren nur ausnahmsweise (z.B. im kantonalen oder kommunalen Baurecht). Bei ordnungswidrigen oder krass mangelhaft unterhaltenen Bauten, welche die Sicherheit von Personen / Sachen gefährden, kann die Behörde (z.B. Baupolizei) allerdings verbindliche Massnahmen anordnen.
Indirekt kann aber aus der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Obligationenrecht abgeleitet werden, dass sich der Eigentümer einer Baute nicht darauf berufen kann, seine Baute sei nach den Regeln der Baukunst erstellt worden und gelte demnach heute immer noch als mängelfrei. Mit einer periodischen Überprüfung und Verbesserung der Sicherheit der Baute durch eine Fachperson trägt der Eigentümer zur Sicherung und Werterhaltung und somit zur Unfallprävention bei und reduziert gleichzeitig sein eigenes Haftungsrisiko. Ein Anbringen von Handläufen dient der Unfallprävention.