Was gilt für Treppen in Mehrfamilienhäusern und altersgerechten Wohnanlagen?
Treppen gehören zu den am häufigsten genutzten gemeinschaftlichen Bereichen einer Wohnanlage. Für ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität kann ein sicher erreichbarer Handlauf wesentlich dazu beitragen, eine Treppe selbstständig und sicher zu benutzen.
Bei Neubauten, Umbauten und Sanierungen stellt sich deshalb die Frage: Wie sollen Handläufe in gemeinsam genutzten Treppenhäusern ausgeführt werden?
Beidseitige Handläufe – eine wichtige Massnahme der Sturzprävention
Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) nennt bei altersgerechtem Bauen ausdrücklich:
„Handläufe auf beiden Seiten bei gemeinsam genutzten Treppen.“
Auch für das sichere Wohnen empfiehlt die BFU, Treppen mit beidseitigen Handläufen zu versehen. (BFU)
Der Grund ist einfach: Ein Handlauf ermöglicht es, sich beim Auf- und Absteigen sicher festzuhalten. Zwei Handläufe ermöglichen es den Bewohnerinnen und Bewohnern, unabhängig von ihrer körperlichen Situation die für sie günstigere Seite zu benutzen.
Gerade in Wohnanlagen wird eine Treppe von Menschen mit unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen benutzt.
Was ist gesetzlich vorgeschrieben?
Die rechtliche Situation ist in der Schweiz nicht mit einer einzigen Vorschrift zu beantworten.
Welche Anforderungen an eine Treppe und ihre Handläufe gelten, hängt unter anderem ab von:
- der Art und Nutzung des Gebäudes,
- der Anzahl der Wohnungen,
- Neubau oder Umbau,
- Umfang der Sanierung,
- kantonalem und kommunalem Baurecht,
- den Anforderungen an das hindernisfreie Bauen,
- sowie einer allfälligen Wohnraumförderung.
Die BFU weist darauf hin, dass bei sicheren Treppen zunächst die rechtlichen Vorgaben zu prüfen sind. Erst danach kommen technische Normen und Empfehlungen zur Anwendung. (BFU)
Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden, dass in jedem bestehenden Mehrfamilienhaus zwei Handläufe gesetzlich vorgeschrieben sind.
Anders sieht es bei bestimmten Formen des altersgerechten und geförderten Wohnungsbaus aus.
Altersgerechte Wohnbauten – Anforderungen des Bundes
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat das Merkblatt „Gestaltung von altersgerechten Wohnbauten“ herausgegeben.
Es gilt für als altersgerecht definierte Wohnbauten, die im Rahmen der Wohnraumförderung des Bundes unterstützt werden.
Für die Treppe der Haupterschliessung wird dort ausdrücklich festgehalten:
„Handläufe beidseitig der Treppe.“
Daneben enthält das Merkblatt weitere Anforderungen an die Gestaltung von Treppen und Handläufen, unter anderem an Handlaufprofil, Höhe und Ausführung. (BWO)
Damit ist für diese speziell definierte Gruppe von geförderten altersgerechten Wohnbauten klar dokumentiert, dass beidseitige Handläufe zur vorgesehenen Gestaltung der Haupterschliessung gehören.
Kanton Zürich – hindernisfreies Bauen
Auch im Kanton Zürich bestehen besondere Anforderungen an Wohngebäude.
Nach § 239a des Zürcher Planungs- und Baugesetzes müssen bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere der Wohnungen muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein. (Kanton Zürich)
Der Kanton Zürich verweist für das hindernisfreie Bauen auf die SIA 500. (Kanton Zürich)
Dabei ist insbesondere bei Umbauten und Sanierungen die Verhältnismässigkeit zu beachten. Welche konkreten baulichen Massnahmen verlangt werden können, hängt deshalb vom jeweiligen Bauvorhaben ab.
Was sagt die BFU zu sicheren Treppen?
Die BFU bezeichnet Treppen als einen wichtigen Unfallschwerpunkt. Zu den Faktoren, die zu Stürzen beitragen können, gehören unter anderem ungeeignete Trittverhältnisse, rutschige Beläge und fehlende Handläufe. (BFU)
In ihrer Fachdokumentation „Treppen“ behandelt die BFU die Anforderungen und Empfehlungen für sichere Treppen ausführlich.
Die BFU unterscheidet dabei klar zwischen:
Rechtlichen Vorgaben
Gesetze und Bauvorschriften sind verbindlich.
Technischen Normen
Normen wie beispielsweise die SIA-Normen beschreiben den Stand der Technik und können je nach Rechtsgrundlage verbindlich werden.
Empfehlungen
Fachorganisationen wie die BFU geben darüber hinaus Empfehlungen zur Unfall- und Sturzprävention. (BFU)
Diese Unterscheidung ist auch für Wohnanlagen wichtig.
Warum zwei Handläufe in Wohnanlagen sinnvoll sind
Eine gemeinsam genutzte Treppe muss für eine sehr unterschiedliche Bewohnerschaft funktionieren.
Ein beidseitiger Handlauf kann insbesondere für folgende Personen hilfreich sein:
- ältere Bewohnerinnen und Bewohner,
- Menschen mit eingeschränkter Mobilität,
- Personen nach einer Operation oder Verletzung,
- Personen, die beim Treppensteigen eine bestimmte Körperseite bevorzugen,
- Menschen, die beim Hinuntergehen zusätzliche Sicherheit benötigen.
Die BFU nennt deshalb bei altersgerechtem Bauen ausdrücklich beidseitige Handläufe bei gemeinsam genutzten Treppen. (BFU)
Bei Sanierungen lohnt sich eine Überprüfung
Bei einer umfassenden Sanierung einer Wohnanlage werden häufig Wohnungen, Küchen, Bäder, Haustechnik, Böden oder Fassaden erneuert.
Auch die gemeinsam genutzten Bereiche sollten dabei betrachtet werden.
Für Eigentümer, Wohnbaugenossenschaften, Verwaltungen und Planende können deshalb folgende Fragen hilfreich sein:
Ist die Treppe sicher und gut begehbar?
Sind beidseitige Handläufe vorhanden?
Sind die Handläufe gut greifbar und durchgehend?
Sind die Handläufe für Menschen unterschiedlicher Körpergrösse gut erreichbar?
Sind Stufen und Handläufe ausreichend sichtbar und beleuchtet?
Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für das konkrete Bauvorhaben?
Ist die SIA 500 anzuwenden?
Handelt es sich um eine als altersgerecht definierte und geförderte Wohnanlage?
Ein zweiter Handlauf ist oft eine einfache Massnahme
Die Nachrüstung eines zweiten Handlaufs kann – abhängig von den örtlichen Verhältnissen – eine vergleichsweise einfache bauliche Massnahme sein.
Sie kann die Sicherheit und den Komfort einer gemeinsam genutzten Treppe verbessern, ohne dass dafür die gesamte Treppenanlage verändert werden muss.
Ob eine Nachrüstung im konkreten Fall erforderlich oder lediglich empfehlenswert ist, muss anhand der jeweiligen baurechtlichen Situation und des Bauvorhabens beurteilt werden.
Unser Anliegen
Mit dieser Information möchten wir Eigentümer, Wohnbaugenossenschaften, Verwaltungen, Planende und Bauherrschaften dafür sensibilisieren, die Treppensicherheit bei Neubauten, Umbauten und Sanierungen bewusst zu prüfen.
Dabei geht es nicht darum, für jede Wohnanlage dieselbe Lösung vorzuschreiben.
Entscheidend ist, die geltenden Anforderungen zu kennen und gleichzeitig die Empfehlungen der Unfallprävention zu berücksichtigen.
Denn:
Sicheres Wohnen beginnt nicht erst an der Wohnungstür.
Auch der Weg zur Wohnung gehört dazu.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundesamt für Wohnungswesen BWO
Gestaltung von altersgerechten Wohnbauten
Merkblatt, Juli 2013.
Das Merkblatt enthält unter anderem die Vorgabe „Handläufe beidseitig der Treppe“ für die Treppe der Haupterschliessung bei entsprechend definierten und geförderten altersgerechten Wohnbauten. (BWO)
Originaldokument des BWO – Gestaltung von altersgerechten Wohnbauten
Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU
Treppen – Sicherheit auf Schritt und Tritt
Die BFU erläutert die rechtlichen Vorgaben, technischen Normen und Empfehlungen für sichere Treppen und verweist auf ihre Fachdokumentation „Treppen“. (BFU)
BFU – Treppen: Sicherheit auf Schritt und Tritt
BFU – Altersgerecht bauen
Die BFU nennt ausdrücklich Handläufe auf beiden Seiten bei gemeinsam genutzten Treppen. (BFU)
BFU – Altersgerecht bauen: hindernisfrei für alle
BFU – Sicher wohnen
Die BFU empfiehlt unter anderem, Treppen mit beidseitigen Handläufen zu versehen. (BFU)
BFU – Zuhause sturzsicher einrichten
Kanton Zürich
Planungs- und Baugesetz, § 239a ff.
Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten gelten besondere Anforderungen an die Zugänglichkeit und Anpassbarkeit. Für das hindernisfreie Bauen verweist der Kanton Zürich auf die SIA 500. (Kanton Zürich)