gültig für Arbeitsstätten
313.9 Treppenumwandung, Treppengeländer, Treppenhandlauf
Art. 16, 21 VUV
- Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in 313.17 beschrieben.
- Die Sturzseiten nicht umwandeter oder nicht einseitig an eine Wand grenzender Treppen müssen mit Geländern so gesichert sein, dass der Absturz von Personen und Sachen verhindert ist.
- Geländer müssen, senkrecht über der Stufenkante gemessen, mindestens 90 cm hoch sein.
- Im Bereich der Zwischenpodeste und Zwischenböden muss die Geländerhöhe mindestens 1 m betragen (Geländer: 1313.9).
- Umwandete Treppen müssen mit Handläufen versehen sein; bis zu einer Treppenbreite von 1,5 m ist ein Handlauf zulässig, bei grösserer Treppenbreite müssen beidseitig Handläufe angebracht sein (Handläufe: 1313.9).
- Bei Treppen mit höchstens 4 Stufen kann ausnahmsweise auf Geländer und Handläufe verzichtet werden; bei Treppen im Freien empfiehlt es sich aber auch in diesem Falle einen Handlauf anzubringen.