Recht & Gesetz

Für die Sicherheit an Treppen gelten vor allem folgende gesetzliche Grundlagen

Verfassungsrechtlicher Schutz:

Bereits in der Verfassung des Kantons Zürich ist in Art. 11 garantiert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1) sind und nicht aufgrund ihres Alters oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden dürfen (Abs. 2). In Absatz 4 ist zudem normiert, dass Menschen mit Behinderung einen kantonalen Grundrechtsanspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen haben. Darunter fallen staatliche Bauten von Kanton und Gemeinden, sowie solche des Bundes auf Zürcher Kantonsgebiet, nicht jedoch private Bauten und Anlagen, auch wenn sie öffentlich zugänglich sind. Umfasst ist ebenfalls die Benutzbarkeit der Anlagen. In Art. 138 schreibt die Kantonsverfassung (KV) vor, dass innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung (im Jahr 2005) seitens der Behörden Vorkehrungen getroffen werden müssen, um das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 4 KV zu gewährleisten. Diese Anpassungspflicht besteht unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, also auch für bestehende Bauten und Anlagen. Angesichts der knappen zeitlichen Vorgabe, bis 31.12.2010 sämtliche öffentlichen Bauten anzupassen, wurden die Gemeinden angehalten für alle öffentlichen Gebäude zumindest Erneuerungskonzepte zu erstellen.

Kantonales Recht:

Aber auch unabhängig von Alter und Behinderung ist im Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich in § 239 Abs. 1 vorgeschrieben, dass Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen müssen und von ihnen weder bei ihrer Erstellung noch in ihrem Bestand Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen dürfen. Auch hier wird in Abs. 4 den behinderten und betagten Menschen besondere Beachtung geschenkt. Dass Gesetz schreibt vor, dass bei Bauten und Anlagen, die dem Publikum zugänglich sind, hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten berücksichtigt werden müssen.

Gestützt auf die Verordnungsermächtigung des § 359 PBG hat der Regierungsrat zur weiteren Ausgestaltung der baurechtlichen Anforderungen die Besondere Bauverordnung I, (BBV I) erlassen. In deren § 34 wird im Hinblick auf behindertengerechtes Bauen u.a. auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG), sowie auf die Richtlinien im Anhang der Verordnung verwiesen. Dort findet sich wiederum ein Verweis auf die SIA- Norm 500:2009 – Hindernisfreie Bauten, sowie auf die Empfehlung „Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar“ der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992. Diese erlangen damit einen rechtsverbindlichen Status.

In § 20 BBV I ist zudem für zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen vorgeschrieben, dass diese so zu sichern sind, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht. Als Sicherungsvorkehrungen kommen hier vor allem Geländer in Frage. Aber auch Handläufe können vor allem vor Treppenstürzen, schützen.

Ganz allgemein schreibt die BBV I in § 2 hinsichtlich der Bauweise vor, dass als fachgerecht, und damit als den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechend (vgl. § 239 Abs. 1 PBG), gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird.

SIA-Normen:

Aufgrund der Formulierung des § 2 BVV I wird speziell beim Thema Treppensicherheit auf die SIA-Norm 358 – Geländer und Brüstungen zurückgegriffen. Bei der Verweisung in § 2 BBV I handelt es sich um eine sog. dynamische Verweisung. Das bedeutet, dass immer auf den aktuellen Stand der Technik zurückzugreifen ist und damit auf die aktuelle SIA-Norm. Im Gegensatz zu einer statischen Verweisung, bei der nur auf die Normen verwiesen wird, die zum Zeitpunkt der Anwendung gelten, muss daher im Kanton Zürich immer der aktuelle Normenbestand beachtet und eingehalten werden.

Nach dem o.g. gelten also für den Bereich der Treppensicherheit vor allem die SIA-Norm 500:2009 und die SIA-Norm 358. Aber was ist eigentlich eine SIA-Norm? Der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) betreut das schweizerische Normenwerk des Bauwesens und gibt entsprechende Normen heraus. Diese sind anerkannte Regeln der Baukunde. Mit dem Normenwerk stellt der SIA allen am Bau Beteiligten geeignete Hilfsmittel zur Bauausführung zur Verfügung. Dabei werden die bestehenden Normen stets gepflegt und europäische Vorgaben integriert. Die technischen Normen des SIA sind anerkannter Stand der Technik im Bereich des Bauwesens.

Trotz alledem ist die SIA-Norm, wie jede Norm, kein Gesetz. Sie erhält jedoch dann Gesetzescharakter, wenn sie in den örtlichen Bauvorschriften der Behörde erwähnt ist, was vielerorts der Fall ist.

So heisst es z.B. in den „Baupolizeilichen Bedingungen (PDF)“ der Stadt Winterthur unter Ziffer 4 – Sicherheitsmassnahmen/Unfallschutz:

„Bauten und Anlagen dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Demzufolge sind die einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Weisungen und Richtlinien der SUVA sowie die einschlägigen Normen und Richtlinien der Berufsverbände, insbesondere des SIA, einzuhalten.

Abweichungen von den geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmenden und Drittpersonen auf andere Art und Weise vollumfänglich gewährleistet werden kann. Die Weisungen der zuständigen Kontrollorgane (Baukontrolle, SUVA) sind diesbezüglich vorgängig einzuholen.“

Haftung:

Die Einhaltung der Gesetze und Normen liegt auch und hauptsächlich im Interesse des Hauseigentümers. Denn auch wenn der Eigentümer sich mit der Abweichung von den SIA- Normen einverstanden erklärt, haftet er zivilrechtlich entsprechend der Werkeigentümerhaftung des Art. 58 Obligationenrecht (OR). Darin heisst es, dass der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen hat, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

Und auch strafrechtlich ergibt sich eine Strafbarkeit für diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lassen und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährden. Die Strafbarkeit richtet sich hier nach Art. 229 des Strafgesetzbuches (StGB). Verstösse gegen diese Vorschrift werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die SIA-Normen und andere technische Normen der Fachverbände, sowie Richtlinien der SUVA, ETH, Empa oder weiterer Organisationen gelten als anerkannte Regeln der Baukunde im Sinne des Art. 229 StGB und sind daher zwingend einzuhalten. (Lesen Sie hierzu einen interessanten Artikel aus der Illustrierten Zeitschrift für Arbeitssicherheit IZA hier unter der Rubrik News)

Und auch wenn die SIA-Norm nicht in den entsprechenden Bauvorschriften erwähnt ist, wird im Schadenfall ein Gericht auf diese zurückgreifen, da die Norm den Stand der Technik abbildet. Die Missachtung der SIA-Norm kann schwerwiegende Folgen haben. Vor einigen Jahren verunglückte ein Korporal der Schweizer Armee tödlich, als er sich aus einem Fenster der Kaserne in Thun beugte und über 11 Meter in die Tiefe stürzte. Das Gericht verurteilte den Architekten und den Bauprojektleiter. Ihnen wurde fahrlässige Tötung und Gefährdung durch Nichtbeachtung der Regeln der Baukunde zur Last gelegt. Das Gericht berief sich dabei ausdrücklich auf die SIA-Norm 358, deren Vorschriften nicht eingehalten waren.

Spezielle Vorschriften

Neben den allgemeinen Vorschriften, die für alle Bauten und Anlagen gelten, gibt es aber auch zahlreiche spezielle Regelungen zum Thema Treppensicherheit, welche an besondere Bauwerke oder Situationen angepasst sind.

Strassen- und Wegebau:

Ausser dem SIA, gibt auch der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) Normen heraus. Auch diese bestimmen den Stand der Technik. So enthält die Norm „SN 640 238 – Fussgänger und leichter Zweiradverkehr“ zahlreiche Regelungen über die ordnungsgemässe Bauweise von Treppen, Geländern und Handläufen. Punkt 7.1 regelt, dass Treppen für alle Nutzergruppen bequem und sicher begehbar sein müssen. Unter Punkt 10.2 ist festgelegt, dass Rampen, Treppen und Treppenwege grundsätzlich immer beidseitig mit Handläufen auszustatten sind. Bei Treppen und Treppenwegen, die nur aus wenigen Stufen bestehen, sowie bei Rampen kombiniert mit Treppen ist ein einseitiger Handlauf ausreichend. Bei Treppenbreiten von ≥ 5 m soll ein zusätzlicher Handlauf in der Treppenmitte angebracht werden. Unter Punkt 10.3 werden Geländer ab einer Absturzhöhe von mehr als 1 m vorgeschrieben. Im Weiteren werden Ausführungen zur normgerechten Bauweise von Handläufen und Geländern gemacht.

Bauarbeiten:

Der Schweizerische Bundesrat hat gestützt auf Artikel 83 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG) und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG) die Bauarbeitenverordnung (BauAV) erlassen. In dieser Verordnung ist in Art. 9 lit. f zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege festgelegt, dass an Treppen mit mehr als 5 Stufen ein Handlauf anzubringen ist.

Zugänge zu maschinellen Anlagen:

Die SUVA hat Richtlinien für Geländer an ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen herausgegeben ( PDF von SUVA ). Auch hier werden Anforderungen an Geländer und Handläufe genau definiert.

Arbeitsplatz:

Auch auf dem Gebiet arbeitsrechtlicher Vorschriften, gibt es Regelungen zur Sicherheit an Treppen am Arbeitsplatz. In der Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz ist in Art. 9 neben Vorschriften zu Zahl, Breite und Art von Treppen in Absatz 4 geregelt, dass nicht umwandete Treppen und Podeste auf jeder Seite mit Geländern zu versehen sind. Umwandete Treppen müssen beidseitig Handläufe aufweisen; für Treppen, die weniger als 1,5 m breit sind, genügen Handläufe auf einer Seite. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitsstätten und dort auch nur für Treppen, die ausschliesslich von Arbeitnehmern benutzt werden. Für Treppen auf denen auch Besucher gehen, gelten die allgemeinen Normen.

Diese Unterscheidung ist dadurch begründet, dass der Arbeitsplatz der Ort ist, an dem sich der Mensch neben seinem Zuhause am Besten auskennt und an dem er die meiste Zeit seines Lebens verbringt. Aufgrund der Gewöhnung an die örtlichen Verhältnisse, werden an Treppenanlagen, die nur von Arbeitnehmern genutzt werden, daher niedrigere Anforderungen gestellt, als an solche Treppen, auf denen zusätzlich auch Publikumsverkehr stattfindet. Zudem wissen die Arbeitnehmer untereinander meist um die Beschwerden und Probleme der Mitarbeiter, die sie eventuell beim Treppensteigen haben, bescheid, sodass von vornherein mehr Rücksicht genommen wird.

Kenntnisstand November 2011, die Zusammenstellung der Normen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, es soll lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Notwendigkeit sicherer Treppenanlagen am Beispiel des Kantons Zürich verdeutlicht werden.

verantwortlich: Anja Kastner, Juristin der Schweizer Vereinigung Treppensicherheit im November 2011